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Studium - Nichtfeststellbarkeit der Durchschnittsstudiendauer

Es kommt nach der Rechtsprechung auf den ex post zu betrachtenden Studienfortgang unter Berücksichtigung der durchschnittlichen bzw angemessenen Studiendauer an . Kann die zur Beurteilung der Unterhaltspflicht grundsätzlich erforderliche Durchschnittsstudiendauer – wie hier – nicht festgestellt werden, muss (und darf) auf andere Kriterien zurückgegriffen werden, die geeignet sind, die Angemessenheit der Studiendauer zu beurteilen. Eine Negativfeststellung zur durchschnittlichen Studiendauer geht also nur insoweit zu Lasten des Antragstellers, als er nicht schon dadurch die für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse (Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragsgegnerin) unter Beweis stellen konnte.
Das Rekursgericht stellte zu diesem Zweck auf die von der Antragsgegnerin in den bisherigen Semestern durchschnittlich erreichten ECTS-Punkte, die Vorgaben des § 2 Abs 1 lit b FLAG und die aus der Wertigkeit eines ECTS-Punktes errechnete im Semester durchschnittlich aufgewandte Lernzeit ab. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der nach diesen Kriterien bemessene Studienfortgang – im (relevanten) Entscheidungszeitpunkt erster Instanz ex post betrachtet – nicht ausreichend sei, um davon ausgehen zu können, dass die Antragsgegnerin ihr Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe, ist nicht korrekturbedürftig.