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Steuerliche Sonderausgaben

Steuerlich anerkannte Sonderausgaben sind für Unterhaltsbemessung unbeachtlich.

Anmerkung: dieser Leitsatz ist in seiner Verkürzung stark missverständlich. Im Verfahren muss die Unterhaltsrelevanz vorgetragen und bewiesen werden. Nur der Hinweis auf die Anerkennung durch das Finanzamt ist schlicht zuwenig.