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Studium - Unterhaltsberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe

Der Bescheid über die Gewärhung der Familienbeihilfengewährung entwickelt keine Bindungswirkung dahingehend, dass jedenfalls davon auszugehen wäre, dass das Studium mit aureichendem Eifer und Fortschritt betrieben wird.

In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt.

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen.