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Studienfortschritt

Grundsätzlich ist bei in Studienabschnitten gegliederten Studien die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.

Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes daher so lange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums in den einzelnen Studienabschnitten beträgt. Auch während dieses Zeitraums hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt (RIS-Justiz RS0083694). Dabei ist der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten; es kommt hingegen nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet.

Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten.

Krankheitsbedingte Verzögerungen (auch längere) haben keinen Einfluss auf die Unterhaltsberechtigung.

In älteren Entscheidungen scheint die Unterhaltspflicht jedenfalls bis zur Durchschnittsstudiendauer (abgesehen von Blausemestern) bejaht zu werden: Der Unterhaltsschuldner ist auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn wahrscheinlich ist, daß das Kind das Studium nicht innerhalb dieses Zeitraumes beendet wird. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum der Unterhaltspflichtige schon deshalb von seiner Unterhaltspflicht zur Gänze befreit werden müßte, weil das Kind in einzelnen Abschnitten der als angemessen zu betrachtenden Studiendauer das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, zumal er für diese Abschnitte ohnedies keinen Unterhalt zu leisten hat.

Soll sich die in ständiger Rechtsprechung mit Billigung der Lehre vertretene Auffassung, der Beginn eines Studiums schließe die Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann nicht aus, wenn das Studium ernsthaft und zielgerichtet betrieben werde,
nicht als bloße Leerformel erweisen, ist vielmehr eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich, will man nicht dem Unterhaltsberechtigten einen völligen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen.

Bakkalaureatstudium:

Fehlt jedoch eine Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen.

22% der Prüfungen nach 66% der Mindeststudiendauer (Bakkalaureatstudium Lebensmittel- und Biotechnologie) - Unterhaltsberechigung bejaht.

20% der Prüfungen nach 66% der Mindeststudiendauer - Bakkalaureatstudium der Studienrichtung Informatik - Unterhaltsberechigung verneint.

Erster Studienabschnitt in Pharmazie, so lange wie Durchschnittsstudent für gesamtes Studium - unzureichend.

Unterhaltsberechtigung für Jusstudenten, obwohl feststeht, dass er in der Durchschnittsstudiendauer nicht mehr fertig werden kann, allerdings konzediert der OGH Zielstrebigkeit. Ob die Unterhaltsberechtigung auch nach der Durchschnittsstudiendauer aufrecht bleibt oder nicht wird in der E nicht angesprochen.