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Strafdelikt der Unterhaltspflichtverletzung

Gemäss der Strafbestimmung des § 198 StGB ist die (gröbliche) Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar.

  • seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt 
  • und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre
  • Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterlässt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde. Strafdrohung bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe
  • Eine Strafverschärfung bis zu zwei Jahren (Zuständigkeit des Einzelrichters beim Gerichtshof) liegt vor, wenn
  • Ist der Täter rückfällig (§ 39) ist 
  • oder die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge hat
  • ist der Tod des Unterhaltsberechtigten eine Folge der Straftat , ist die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 198 StGB ab 01.01.2016

Verletzung der Unterhaltspflicht

StGB § 198
(1) Wer seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht nach Abs. 1 zu bestrafen, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge zur Gänze bezahlt.