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Studium und Ausbildung(sstand) der Eltern

Ob der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten ein Studium ermöglichen muss, hängt überhaupt nicht vom Ausbildungsstand des Unterhaltspflichtigen ab (gleichgültig ob der Unterhaltspflichtige selbst studiert hat. D.h. es ist unerheblich, welche Ausbildung die Eltern haben.

Die Eltern haben nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung entsprechend dem eigenen Stand und Vermögen zu gewähren, sondern auch zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung ihres Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und wenn den Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums ihres Kindes möglich und zumutbar ist.

Aber auch umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass ein akademischer Abschluss der Eltern nicht zwingend ergibt, dass diese auch den Kindern einen solchen schlechthin ermöglichen müssen.