Student (Unterhaltsverpflichteter ist)
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Grundsatz: Grundsätzlich ist (selbstverständlich) ein Studium im Rahmen einer normalen Erstausbildung zulässig.
Damit ist aber noch überhaupt nichts gesagt, inwieweit der Student unterhaltspflichtig ist. Aus der jüngsten Judikatur lassen sich folgende Kriterien herausfiltern:
Der Student muss von dem Unterhalt, der ihm selbst zufließt seinem Kind etwas abgeben. Welcher Selbstbehalt dem Studenten jedenfalls zu bleiben hat ist in dieser Entscheidung unbeantwortet.
Die Familienbeihilfe die dem Studenten zufließt (bitte immer genau prüfen, ob er sie überhaupt bekommt oder ein Elternteil) ist mit einzubeziehen. Naturalunterhalt (z.B. unentgeltliche Beistellung einer Wohnung durch Eltern) erhöht die Leistungsfähigkeit des Studenten, d.h. es kann mehr von seinem Barvermögen abgeschöpft werden.
Unklar ist aus dieser und der Vorentscheidung (Ablehnung der Unterhaltspflicht des Vaters des Studenten, d.h. des Großvaters für das Enkelkind) der Student allenfalls sogar noch eine Nebenbeschäftigung eingehen müsste. Hier ist es jedenfalls Sache des Studenten ein genaues Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen, warum die Bedürfnisse des Studenten eine solche Nebenbeschäftigung nicht erlauben, welche Jobs er tatsächlich bekommen würde unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Studiums, wie viel er verdienen würde, welche Auswirkungen der Verdienst hat (z.B. u.U. Verlust der Familienbeihilfe wegen zu hohen Einkommens, wegen überlanger Studiendauer etc.). Die Unmöglichkeit der Nebenbeschäftigung neben dem Studium ist immer durch ein entsprechendes Vorbringen und eine entsprechende Beweisführung des Unterhaltsverpflichteten zu untermauern. Die Frage der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung ist aber praktisch immer eine Frage des Einzelfalles und daher einer Überprüfung durch den OGH entzogen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme eines Studiums durch den Unterhaltspflichtigen einen bedeutsamen Grund bildet, der die Aufgabe seiner bisherigen, gut dotierten Beschäftigung und damit eine Verringerung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrages zu rechtfertigen vermag, ist im allgemeinen vor allem entscheidend, ob damit voraussichtlich auch eine zukünftige Besserstellung des Unterhaltsberechtigten verbunden sein wird und es damit also auch in seinem Interesse liegt, sowie ob der Unterhaltspflichtige die Übergangszeit möglichst kurz gestaltet und solcherart im Sinne des Gesetzes alle seine Kräfte zur Erzielung eines entsprechenden Einkommens anspannt. Das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen steht nicht von vornherein fest, vielmehr ergeben sich für die diesbezügliche Beurteilung erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit am Maße des zwischenzeitigen Fortschrittes die erforderlichen Grundlagen. Der erbrachte Nachweis eines eifrig und erfolgreich betriebenen Studiums lässt aber jedenfalls die Einschätzung begründet erscheinen, das weitere Studium des Unterhaltspflichtigen werde in Zukunft auch dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen.
Die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Eltern (nur die Mutter geht einer Beschäftigung nach, der Vater gibt seine auf, um ein Universitätsstudium zu beginnen), wirkt nach Scheidung insofern nach, als das bei der obsorgeberechtigten Mutter befindliche Kind, deren Einkommensverhältnisse sich nicht zu ihrem Nachteil veränderten, vom Vater, der sein Studium zielstrebig betreibt, Unterhalt nicht auf Grund fiktiver Einkommensberechnung begehren kann.
Studium und Nebenbeschäftigung:
Ob eine Nebenbeschäftigung neben einem Studium zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Hinblick auf die spezifischen Umstände eines Fachhochschulstudiums gegenüber einem Studium an einer Universität wurde vom OGH bereits einmal ausdrücklich die Ansicht gebilligt, dass dem uhpfl Studenten auch in der vorlesungsfreien Zeit eine Nebenbeschäftigung nicht zumutbar ist (EF-Slg 145.636; OGH 2000/11/22, 7 Ob 249/00v).