Seite angelegt am: 10.08.2007
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Letze Bearbeitung:
01.08.2020
Handlungsfähigkeit in Studienförderungsangelegenheiten
In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig (§ 71 StudFG).
Anmerkung: Angesichts der Tatsache, dass es kaum Studierende gibt, die das 18 LJ. noch nicht vollendet haben, dürfte diese Frage kein relevantes Problem mehr sein.
§ 71 StudFG ab 01.09.1992
Handlungsfähigkeit
StudFG § 71 In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.