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Handlungsfähigkeit in Studienförderungsangelegenheiten

In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig (§ 71 StudFG).

Anmerkung: Angesichts der Tatsache, dass es kaum Studierende gibt, die das 18 LJ. noch nicht vollendet haben, dürfte diese Frage kein relevantes Problem mehr sein.

§ 71 StudFG ab 01.09.1992

Handlungsfähigkeit

StudFG § 71
In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.