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Haft des Unterhaltsberechtigten

Es gilt vor allem, daß die elterlichen Rechtsbeziehungen und Verpflichtungen zum Kind im Sinne des § 146 ABGB vor allem auch in Richtung Zuwendung und positiver Beeinflussung gerade dann eine Intensivierung erfahren müssen, wenn sich ein zu korrigierendes Fehlverhalten beim Kind gezeigt hat. Sich in dieser Phase vom Kind zu trennen und jede Beziehung zu ihm abzubrechen, widerspricht kraß den Elternpflichten. Der Unterhaltsanspruch des Mj ist daher dem Grunde nach aufrecht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes und der Antragstellung sind durch die gegebene Strafhaft auch nicht sämtliche Bedürfnisse des Kindes durch die Strafanstalt gedeckt (vgl die bei Purtscheller - Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 40 ausführlich zitierte Judikatur des OGH). Es verbleiben vielmehr Restbedürfnisse. Diese setzen sich im wesentlichen zunächst aus Aufwendungen zusammen, die durch die Haftanstalt nicht gedeckt werden, und gerade im Reifungsprozeß eines Mj nicht ausgeschaltet werden können, so etwa Lesestoff, Toilettartikel, Zusatzverköstigung usw. Weiters laufen stabile Kosten weiter, so die nach wie vor bereitzuhaltende Wohnstelle und Langzeitanschaffungen, so auch bei Kleidern, deren Verbrauch nicht nur auf 15 Monate (Dauer der Strafhaft im gegebenen Fall) umgelegt werden können (etwa Schuhe, Mantel usw). Alle diese Ersatzbedürfnisse können mit monatlich rund 1.000 S (€ 72,67) nach § 273 ZPO angenommen werden.