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Studium - Durchschnittsstudiendauer

Relevant ist nicht der Medianwert, sondern die Durchschnittsstudiendauer.

Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt.

Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. Diese Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur" für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit die Anstellung einer Prognose voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird.

Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen.

Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. 

Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird.

Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen.

Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt.

Anmerkung: Angesichts der niederen Erfordernisse des FamLAG ist es mE undenkbar, zwar unterhaltsberechtigt zu sein, aber keine Familienbeihilfenberechtigung zu haben. Erst nach Ablauf der Studiengrenzen  nach dem FamLAG wäre dies möglich, wenn die Durchschnittsstudiendauer über den FamLAG Grenzen liegt (zB Bachelorstudium - Ende FBH Bezug nach sieben Semestern; Durchschnittsstudiendauer darüber) .