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Studium nach bereits erfolgter Arbeitsaufnahme bzw. nach Abschluss einer Berufsausbildung

Ist ein Minderjähriger bereits selbsterhaltungsfähig, so kann gegen den Willen des Vaters eine Berufswahl, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen für die Ausbildung zwingt, nur bei besonderer Eignung für den gewählten Beruf gestattet werden Und sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens.