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Studienabbruch

Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung eine Überlegungs- und Korrekturfrist zuzubilligen ist, die im Allgemeinen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll.
Gelangt das Kind daher innerhalb angemessener Frist zur Einsicht, dass es bei der Wahl des Studiums oder der sonstigen Berufsausbildung einem Irrtum unterlegen ist, führt dies noch nicht zum Verlust seines Unterhaltsanspruchs. Damit stimmt auch die Wertung des § 2 Abs 1 lit b FLAG überein, der die Gewährung der Familienbeihilfe für das erste Studienjahr nur an die Voraussetzung der Aufnahme des volljährigen Kindes als ordentlicher Hörer knüpft.

Nichts anderes kann gelten, wenn das Kind nach dem fristgerechten Erkennen seines Irrtums keinen anderen Ausbildungsweg beschreitet, sondern sogleich eine Beschäftigung annimmt, die zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit führt. Auch in diesem Fall steht ihm nach den dargelegten Grundsätzen während seiner Studienzeit ein Unterhaltsanspruch zu. Da die Entscheidung, das Studium zugunsten einer Verdienstmöglichkeit aufzugeben, im Regelfall gerade durch einen nur mäßigen Studienerfolg bestimmt sein wird, wäre es widersinnig, auch in solchen Fällen auf eine ex-post-Betrachtung der erbrachten Leistungen abzustellen.

Für den Antragsteller folgt daraus, dass er trotz der Beendigung seines Studiums nach dem ersten Semester seinen Unterhaltsanspruch für die Studienzeit nicht verloren hat.

Anderes könnte gelten, wenn  der Antragsteller etwa nur zum Schein inskribiert und weder Vorlesungen besucht, noch Prüfungen abgelegt hätte.