Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit beim Studium
Der Unterhaltspflichtige hat zum Studium beizutragen, wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und dafür geeignet ist.
Im Allgemeinen wird das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die im § 2 (1) lit. b FLAG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gewährung der Familienbeihilfe ist aber nur ein Indiz für das ernsthafte und zielstrebige Studieren.
Im ersten Jahr genügt die Aufnahme als ordentlicher Hörer.
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstebig betrieben wird, ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt aber nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, daß das Kind das Studium oder einen Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet.
Entscheidend ist die durchschnittliche Studiiendauer, wobei auf die einzelnen Abschnitte abzustellen ist.
Die allgemeine Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, lässt durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen .
Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.Der Studienfortgang ist ex post zu betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich ist oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Dauer beendet wird.
Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht ist und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.Diese Judikatur betrifft Hochschulen mit einzelnen Studienabschnitten.Soll sich die Auffassung, der Beginn eines Studiums schließe die Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann nicht aus, wenn das Studium ernsthaft und zielgerichtet betrieben werde, nicht als bloße Leerformel erweisen, ist jedoch eine Überprüfung des angemessenen Studienfortschritts auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich, wull man nicht dem Unterhaltsberechtigten einen völligen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen.
Diese Rechtsprechung ist etwa auf Fachhochschulen und auf Bakkalareutstudien anzuwenden, denen eine Unterteilung in Studienabschnitten fehlt.Studienwechsel, Korrekturfrist für Wechsel in der Berufsausbildung:
Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seines Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll „im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen soll. Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der in Anspruch genommenen Frist sind demnach jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.
Einzelfälle:
Studium nach Maturaschule, während der Maturaschule großteils keine Anspruchstellung auf Unterhalt.
Pharmaziestudium - statt zwei Semester erster Studium Abschnitt, nach sechs Semester noch nicht fertig, fehlende Lateiprüfung, zweiter Abschnitt weniger Wochenstunden als für FBH erforderlich - Unterhaltsanspruch abgelehnt.
Bakkalaureat- Studium Lebensmittel- und Biotechnologie nach 2/3 der Mindeststudiendauer 27,89% der Prüfungen - Unterhaltsanspruch bejaht
Bakkalaureat Informatik - 75% der Mindeststudiendauer, weniger als 25% der Prüfungen - Unterhaltsanspruch abgelehnt
Jus-Studium nach 10 Semstern erst die erste Staatsprüfung und eine von vier Diplomprüfungen des zweiten von drei Studienabschnitten, bei 8 Semestern Mindeststudiendauer - Unterhaltsanspruch abgelehnt.
Ein Studienerfolgsnachweis kann nicht erst nach zwei Jahren verlangt werden..
Studium sechs Jahre nach der Matura, nach zwei zwischenzeitig abgebrochenen Studien und Auslandsaufenthalten begründet keinen Unterhaltsanspruch mehr .
Eine fünfte Ausbildung (Studium), wenn schon zwei als abgeschlossen abzusehen sind, begründet keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Studium an der diplomatischen Akademie nach einem zehnjährigen Universitätsststudium (Musikwissenschaft und Romanistik) begründet eine Unterhaltsberechtigung wenn die frühere Selbsterhaltungsfähigkeit während des Studiums auf besonderen Einsatz der unterhaltsberechtigten Person zurückzuführen war (Stunden als Klavierlehrerin).
Erster Studienabschnitt Diplomstudium Jus (zwei Semster Mindestzeit, drei Semester Durchschnitt) erst nach vier bzw. fünf Jahren absolviert - keine Unterhaltsberechtigung mehr.
§ 22 UHSBV ab 01.07.2019
8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten
UHSBV § 22
(1) Bei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
(3) Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 12 Abs. 6 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
a) in den Diplomstudien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
b) im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
c) im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
d) in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
e) im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
f) im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
g) in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
4. Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
1. Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
(5) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
1. Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
3. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
(6) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
(7) Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
1. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Z 3 der Anlage 11pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
2. Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
3. Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
4. Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
5. Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.