Wirtschaftstreuhänder als Zeuge
Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gilt - außer bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs 4 WTBG - das Recht des Wirtschaftstreuhänders zur Zeugnisverweigerung aufgrund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Wirtschaftstreuhänder (ohne dass dieser von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden ist) zur Beantwortung von Fragen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unzulässig.
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