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Rekursbegehren - nicht zwingend zu beziffern

Der von einem Rechtsanwalt verfasste Rekurs enthält vorliegendenfalls kein ziffernmäßiges Begehren. Die Form- und Inhaltserfordernisse an ein Rechtsmittel sind im Außerstreitverfahren allerdings deutlich herabgesetzt und jede Eingabe, auch wenn sie keine Anfechtungsgründe, keine Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, keine Beweissmittel oder Anträge enthält, istt als Rekurs zu behandeln, sofern die Eingabe nur als Rekurs zu erkennen ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, wenngleich es die Rekurswerberin unterlassen hat, ihr Rekursbegehren ziffernmäßig zu konkretisieren., Dies steckt hier zugleich aber auch den Prüfungsumfang ab, weil das einzige Begehren darauf gerichtet ist, "einen Kindesunterhaltsbetrag ohne Anrechnung der Familienbeihilffe zu bezahlen".