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Rückzahlungsklage ohne Änderung des Vortitels möglich

Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll (OGH 2005/06/24, 1 Ob 56/05z).

Rückforderungsansprüche wegen zuviel bezahlten Unterhalts können nur mit Bereicherungsklage, nicht aber mit Oppositionsklage (Oppositionsantrag) geltend gemacht werden (EF-Slg 67.903).

Rückforderungsansprüche wegen zuviel bezahlten Unterhalts sind im streitigen Verfahren geltend zu machen (EF-Slg 141.528; OGH 2014/06/04, 7 Ob 83/14b; 2013/08/28, 6 Ob 145/13m; EF-Slg 140.027).