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Rückstellungen und Rücklagen

Für selbständige Unternehmer die unterhaltspflichtig sind, gilt grundsätzlich, dass auch Rücklagen und Rückstellungen in die UBGR einzubeziehen sind. Derartige Rücklagen sind vermögensbildend und erhöhen den Wert des Unternehmens. Dies kann dann nicht zu Lasten des UhBer gehen, wenn keine unternehmerischen Gründe für eine Rücklagenbildung sprechen.