Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Reparaturrücklage

Die Wohnungseigentümer haben zur Vorsorge für künftige Aufwendungen eine angemessene Rücklage zu bilden, die für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden und auf einem Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft anzulegen ist (§ 31 Abs 1 und 2 WEG).
Demnach ist die Bildung einer Rücklage zwingend vorgeschrieben; sie steht nicht im quotenmäßigen Miteigentum der Wohnungseigentümer, sondern stellt reales Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft und deren Eigentum dar. Die gesetzlichen Regelungen über die Bildung einer Rücklage bezwecken, der Eigentümergemeinschaft im Wege der laufenden Einhebung von Beiträgen (Ansparen) eine Liquiditätsreserve zu gewährleisten, um vornehmlich (absehbare) größere Investitionen kostengünstig, nämlich ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital decken zu können. Der einzelne Wohnungseigentümer kann zur Rücklage geleistete, noch nicht verbrauchte Beiträge aus (dem angesparten Teil) der Rücklage nicht zurückverlangen, und zwar auch nicht bei Ausscheiden aus der Eigentümergemeinschaft infolge Veräußerung seines Anteils (Reßler in Illedits/Reich-Rohrwig WohnR § 31 WEG Rz 12). Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer fließen, sobald sie in die Verfügungsgewalt der Eigentümergemeinschaft eintreten, ex lege und widmungsunabhängig der Eigentümergemeinschaft zu.