Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Revisionsrekurs - Begehren

Im Revisionsrekursverfahren kann sich der Rechtsmittelwerber - soweit er keinen bloßen Aufhebungsantrag stellt - bei einem Geldbegehren regelmäßig nicht die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten bzw diese dem Obersten Gerichtshof übertragen.