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Rentennachzahlungen

Der Klägerin wurde für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30.11.2011 (58 Monate) eine Rentennachzahlung von insgesamt 28.000 CHF (damals 23.030,10 EUR) gewährt und im Dezember 2011 ausbezahlt. Die Klägerin hat den Pensionsantrag in der Schweiz erst im Jahr 2011 gestellt, weil ihr bis dahin nicht bewusst war, dass sie einen Pensionsanspruch haben könnte. Auch diese Rentennachzahlung ist bei der Unterhaltsermittlung grundsätzlich als Eigeneinkommen zu berücksichtigen.
Die Aufteilung solcher einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Aufteilung von Entgeltnachzahlungen. Eine Rentennachzahlung ist diesen gleich zu halten und daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls angemessen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.