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Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Unterhaltsverfahren ist nicht genehmigungsbedürftig

Es stellt die Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Unterhaltsverfahren keineswegs eine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 154 Abs 3 ABGB dar. Diese Vertretungshandlung ist unabhängig von einer Zustimmung des unterhaltspflichtigen Elternteils und bedarf keiner Genehmigung des Gerichts.