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Anfechtung von Rekursentscheidungen im Unterhaltsverfahren betreffend Kinder

Aufhebende Entscheidungen:

Sind grundsätzlich nur dann mit Rekurs an den OGH anfechtbar, wenn das Rekursgericht den weiteren Rechtszug zugelassen hat. Ist dies nicht der Fall, ist weder eine außerordentlicher Revisionsrekurs (§ 64 Abs. 1 AußStrG) noch eine Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG; § 64 (3) AußStrG) möglich.

Abändernde oder bestätigende Entscheidungen:

Der Weg der Anfechtbarkeit hängt grundsätzlich vom Streitwert, über welchen das Rekursgericht zu entscheiden hatte, im Sinne des § 58 JN ab (entscheidende Grenze € 30.000,00)

Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Ansprüche verschiedener Kinder sind nicht zusammenzurechnen. Zusammenzurechnen sind aber Herabsetzungs- und Erhöhungsanträge für ein Kind für einen deckungsgleichen Zeitraum. Dadurch ist es möglich dass in einem Unterhaltsverfahren bei mehreren Kindern für ein Kind ein außerordentlicher Revisionsrekurs möglich ist, für ein anderes aber eine Zulassungsvorstellung zu erheben ist.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben.

Lässt das Rekursgericht einen ordentlichen Revisionsrekurs zu, ist dieser zu erheben, unabhängig vom Streitwert.

Lässt das Rekursgericht einen ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, ist bei einem Streitwert

über € 30.000,00 (bis 01.07.2009 € 20.000,00) ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben

unter bis einschließlich € 30.000,00 (bis 01.07.2009 € 20.000,00) eine Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht zu erheben mit dem Antrag den Zulassungsausspruch abzuändern und doch den ordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs an den OGH.
Die Grenze von € 5.000,00 für eine absolute Unzulässigkeit der Anrufung des OGH gilt im Außerstreitverfahren nicht.

Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben.
Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen.

Nur einheitlicher Ausspruch zulässig:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen, weshalb auch nur ein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses möglich ist. Ist daher der Revisionsrekurs zulässig, dann ist der Rechtsmittelwerber nicht nur auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt, sondern kann alle Rechtsmittelgründe geltend machen. Ein nach verschiedenen Unterhaltsperioden differenzierender Zulassungsausspruch ist deshalb unzulässig.

Weist das Rekursgericht einen Teil des Revisionsrekursgericht dennoch zurück, liegt in Wahrheit kein Fall des § 63 Abs 4 letzter Satz AußStrG vorliegt, so dass trotz des dort normierten Rechtsmittelausschlusses die Entscheidung in ihrem zurückweisenden Teil anfechtbar ist.