Zuständigkeit des Richters
Die Frage, ob ein UhPfl für im Ausland lebende Personen sorgepflichtig ist, richtet sich nach deren Aufenthaltsort. Ist aber ausländisches Sachrecht anzuwenden, liegt zwingend Richterzuständigkeit vor.
Der Richter kann auch jederzeit von sich aus ein Verfahren an sich ziehen, auch wenn keine zwigende Richterzuständigkeit gegeben ist (§ 9 Rechtspflegergesetz). Darauf besteht aber kein Anspruch der Parteien.
Anmerkung: Internationale Vereinbarungen, denen Österreich beigetreten ist, sind inländisches Recht und lösen nicht die Richterzuständigkeit aus.
- Quad kein Naturalunterhalt
- Quartiergeld
- Quittung
- Radiogebühren
- Radiogebühren, Befreiung
- Rangfolge von Unterhaltspflichten
- Ratenzahlung von Unterhaltsrückstand
- Ratenzahlungen für Vermögensveräußerung
- Rauchfangkehrer
- Räumungsverpflichtung der elterlichen Wohnung
- Rauschgiftsucht
- Rechenfehler, revisibel
- Rechenschaftsverpflichtung, keine des obsorgeberechtigten Elternteils für Unterhaltsverwendung
- Rechnungslegungsanspruch, keiner im Außerstreitverfahren
- Rechnungslegungspflicht, keine des obsorgeberechtigten Elternteils
- Recht, anzuwendendes
- Rechtliches Gehör
- Rechtsänderungen
- Rechtsanwalt, Beauftragung - nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigungsbedürftig
- Rechtsanwaltskosten und Unterhaltsbemessungsgrundlage
- Rechtskraft - keine Bindung an Tatsachen
- Rechtskraftfragen in Verfahren betreffend Unterhalt von Kindern:
- Rechtskraftsperre - keine bei früherer Teilgeltendmachung
- Rechtskraftsperre - keine bei unbekannten Tatsachen
- Rechtskraftsperre - früheres Teilbegehren
- Rechtskraftsperre, Zeitpunkt
- Rechtsmissbrauch der Geltendmachung von Unterhalt
- Rechtsmittel
- Rechtsmittel - Bezifferung des Rechtsmittelantrags erforderlich
- Rechtsmittel - notwendige Ausführungen zur Auswirkung der UBGR
- Rechtsmittelfristen, Einbringungstelle etc.
- Rechtsmittel, verspätete
- Rechtsordnung, Wechsel der und geänderte Umstände
- Rechtspfleger, Befangenheit
- Rechtsschutz für Unterhaltsverfahren
- Rechtsschutzversicherung
- Rechtsprechungsänderung als wesentliche Umstandsänderung
- Rechtsweg für Unterhaltsrückforderung
- Rechtswidriger Aufenthalt hindert Unterhaltsberechtigung
- Regelbedarf
- Regelbedarf, Unterhaltsbemessung nur mit ist rechtswidrig
- Regelbedarfssätze
- Regelbedarfsätze, Änderung und geänderte Umstände
- Reifeprüfung
- Reiseaufwandsentschädigung
- Reisegebühren
- Reisekostenentschädigung
- Reisespesenersatz
- Reisezulage
- Rekurs
- Rekursbeantwortung
- Rekursbegehren - nicht zwingend zu beziffern
- Rekursgericht, Entscheidung durch, als Regelfall
- Relationen Unterhalt, Einkommen - Weitergeltung bei geänderten Verhältnissen ?
- Religionsfreiheit und Anspannungsgrundsatz
- Renten
- Rentenzahlungen aus einer Versicherung
- Rentennachzahlungen
- Reparaturkosten als Naturalunterhalt
- Reparaturrücklage
- Repräsentationsspesen
- Repräsentationszulage
- Rezeptgebühren
- Rezeptgebühren - Befreiung
- Revisionsrekurs
- Revisionsrekurs außerordentlicher und Vollstreckbarkeit
- Revisionsrekursbeantwortung
- Revisionsrekurs - Begehren
- Revisionsrekurs und umfangreiche Unterhaltsberechnungen
- Revisionsrekursverfahren - Einzelfallentscheidungen
- Richter, Befangenheit
- Richter, Zuständigkeit
- Richtsätze Ausgleichszulage
- Risikoversicherung
- Rückforderung Unterhalt - Rechtsweg
- Rückforderungsansprüche - Geltendmachung
- Rücklagen
- Rückstellungen
- Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung
- Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung oder -befreiung und Oppositionsklage
- Rückwirkender Unterhalt (für die Vergangenheit)
- Rückwirkender Unterhalt und aktuelle Leistungsfähigkeit
- Rückwirkender Unterhalt und Anrechnung von Naturalleistungen
- Rückzahlungen
- Rückzahlungsklage ohne Änderung des Vortitels möglich
- Ruhetagszuschläge
- Rundfunkgebühren
- Rundung des Unterhaltes