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Zuständigkeit des Richters

Die Frage, ob ein UhPfl für im Ausland lebende Personen sorgepflichtig ist, richtet sich nach deren Aufenthaltsort. Ist aber ausländisches Sachrecht anzuwenden, liegt zwingend Richterzuständigkeit vor.

Der Richter kann auch jederzeit von sich aus ein Verfahren an sich ziehen, auch wenn keine zwigende Richterzuständigkeit gegeben ist (§ 9 Rechtspflegergesetz). Darauf besteht aber kein Anspruch der Parteien.

Anmerkung: Internationale Vereinbarungen, denen Österreich beigetreten ist, sind inländisches Recht und lösen nicht die Richterzuständigkeit aus.