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Rechtskraftsperre - früheres Teilbegehren

Wurde im Vorverfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig; Anspruch, der nicht geltend gemacht wurde, kann nämlich - ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Voraussetzung der materiellen Rechtswirkung ist nämlich eine Identität der Ansprüche.