Revisionsrekurs und umfangreiche Unterhaltsberechnungen
Zur Vornahme eingehender Berechnungen im Unterhaltsverfahren kann der OGH das Verfahren gemäß § 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 1 letzten Satz ZPO an das Rekursgericht zurückverweisen.
§ 70 AußStrG ab 01.01.2005
Entscheidung über den Revisionsrekurs
AußStrg § 70 (1) Der Oberste Gerichtshof darf über den angefochtenen Beschluss nur im Rahmen des Revisionsrekursbegehrens entscheiden. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, ist der Oberste Gerichtshof an das Begehren jedoch nicht gebunden; er kann den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern.
(2) Über einen Revisionsrekurs nach § 64 kann der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.
(3) Ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben, so hat es die Sache an das Rekursgericht zurückzuverweisen, wenn nur das Verfahren zweiter Instanz einer Ergänzung bedarf. Bedarf hingegen das Verfahren erster Instanz einer Ergänzung oder leidet dieses an einem von Amts wegen wahrzunehmenden Mangel, so ist auch der Beschluss der ersten Instanz aufzuheben und die Sache an diese zurückzuverweisen. Der Oberste Gerichtshof kann einen Beschluss des Rekursgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einem Revisionsrekurs aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
§ 510 ZPO ab 01.01.1998
ZPO § 510
(1) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urtheil des Berufungsgerichtes nach §. 477 Z. 4 und 5 als nichtig zu erklären oder aus dem im §. 503 Z. 2 bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolge dessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache nothwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem im
§ 503 Z 2, bezeichneten Grunde aufzuheben ist und es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, ist auch das Urteil der ersten Instanz innerhalb der Grenzen der Revisionsanträge aufzuheben und die Streitsache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann das Urteil des Berufungsgerichts überdies dann aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich bei einer Revision aus der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder eingehender Berechnungen ergibt.
(2) Findet das Revisionsgericht das Urtheil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von amtswegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen (§. 478 Absatz 2 und 3).
(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der
tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.