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Außerordentlicher Revisionsrekurs und Vollstreckbarkeit

Für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen gelten weiterhin (nur) die Bestimmungen der §§ 43, 44 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemmt daher nach einer Einbringung die Vollstreckbarkeit außerstreitiger Verfügungen.

Anmerkung: Anders im "normalen" zivilrechtlichen Verfahren. Dort hemmen außerordentliche Rechtsmittel nicht die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidungen. Da heißt aufgrund einer zweitinstanzlichen Entscheidung kann Exekution geführt werden, soferne ein ordentlicher Revisionsrekurs oder eine ordentliche Revision nicht zugelassen wurde, auch wenn eine endgültige Entscheidung des OGH noch aussteht.

§ 43 AußStrG ab 01.01.2005

Beschlusswirkungen

AußStrG § 43
(1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder
Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.

§ 44 AußStrG ab 01.01.2005

Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit

AußStrG § 44
(1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig  erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile  drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.