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Rechtsmittel - Bezifferung des Rechtsmittelantrags erforderlich

Ein Antrag das Rechtsmittelgericht „möge in Stattgebung des Rechtsmittels den Beschluss des [Erstgerichts] dahingehend abändern, als der [Vater] für den Zeitraum seiner Inanspruchnahme der Elternteilzeit auf eine Vollzeitbeschäftigung angespannt und die Aufteilung der Abfertigung bis zur Volljährigkeit [der Minderjährigen] zuerkannt bis zur Volljährigkeit [der Minderjährigen] zuerkannt wird“, ohne diesen Antrag näher zu beziffern, verstößt gegen die Rechtsprechung, wonach der Rechtsmittelwerber sich im Rechtsmittelverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem auch hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten noch diese dem Rechtsmittelgericht übertragen kann.