Rechtsänderungen und Unterhaltsneubemessung
Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren.
Liegt keine Änderung der den Unterhalt regelnden materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen, sondern lediglich eine Änderung der zu dieser Gesetzeslage ergangenen Rechtsprechung vor, dann ist im Sinne der zutreffenden rekursgerichtlichen Ansicht zwar grundsätzlich eine bloß hierauf gestützte neue Unterhaltsbemessung nicht zulässig. Handelt es sich allerdings um eine so tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, daß sie in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, dann muß dies ebenfalls als eine die materielle Rechtskraft durchbrechende Änderung der Rechtslage gewertet werden. Dies fordert sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das der Rechtsordnung innewohnende Gerechtigkeitsgebot.