Rechtskraftfragen in Verfahren betreffend Unterhalt von Kindern
Unabhängig davon, ob dsie seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (ganz allgemein!) die seinerzeitige Unterhaltsbemessung wegen der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb.
Auch Unterhaltsvereinbarungen nach denen sich ein Elternteil allein zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder verpflichtet, und ein sich daraus ergebender Regreßanspruch des anderen Elternteils unterliegen der Umstandsklausel-
Dies gilt sowohl für den rückwirkenden Zuspruch als auch für die rückwirkende Enthebung von der Unterhaltspflicht. Dies gilt auch bei einer tiefgreifenden Änderung der Rechtsprechung, soweit nicht die Rechtskraft einer Entscheidung die Abänderung verhindert (hier: das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen).
Zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gehören sowohl neue Sorgepflichten als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Eine Neufestsetzung des Unterhalts ist dann zulässig, wenn neue Umstände hervorgekommen sind, die eine andere Sachlage ergeben als jene, die dem Vergleich zugrunde lagen, wobei dies auch für einen Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gilt, wenn im Unterhaltsvergleich irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen ausgegangen wurde. Eine Anfechtung des Vergleiches wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Eine Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.
Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.
Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig anerkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen.
Der Unterhalt kann - bei gleichgebliebenen Verhältnissen - auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, daß der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden.
Wenn mit neuen Antrag wird ein Anspruch geltend gemacht wird , der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war.
Im Rahmen eines im außerstreitigen Verfahren zu behandelnden Unterhaltserhöhungsantrags ist das Gericht bei der Entscheidung aber dann nicht an die Teilrechtskraft seiner Vorentscheidung gebunden, wenn ein neues Sachverhaltselement zum Tragen kommt.
Wurde in der vorangegangenen Entscheidung - wie es vor allem bei einer (Teilabweisung) Abweisung eines überhöhten Unterhaltsbegehrens zum Ausdruck gebracht wird - über den Unterhaltsanspruch abschließend (auf der Grundlage der festgestellten Verhältnisse) rechtskräftig erkannt, steht in diesem Fall einem höheren Unterhaltsbegehren - sofern nicht geänderte Verhältnisse behauptet werden - die Rechtskraft entgegen. Dies deshalb, weil sich der ursprünglich und der nunmehr geltend gemachte Anspruch voneinander nur quantitativ, nicht aber auch qualitativ unterscheiden, liegt doch dem früheren und dem neuen Antrag derselbe anspruchsbegründende Sachverhalt mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge zugrunde.
Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, daß ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es aber bei einem Begehren auf Unterhaltsleistungen für die Zukunft oder - wie nach nunmehriger Rechtsprechung zulässig (SZ 61/143) - für die Vergangenheit, wenn mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird.
Trotz der Untersuchungsmaxime (§ 2 AußStrG; jetzt § 13 AußStrG) gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren der Dispositionsgrundsatz; ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, daß ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen, ist doch Voraussetzung der materiellen Rechtskraftwirkung die Identität der Ansprüche.
Soweit ein Begehren nicht Entscheidungsgegenstand war, liegt kein rechtskräftiger Beschluß vor, der die Entscheidung über das (Mehrbegehren)Begehren hinderte.
Ein Anspruch, den der Berechtigte gar nicht geltend gemacht hatte, kann aber - ungeachtet der Tatsache, daß ein früherer Antrag nicht als Teilantrag bezeichnet und eine Nachforderung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde - nicht in Rechtskraft erwachsen.
Wurde in Unkenntnis bedeutsamer Umstände (hier: der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters dem Unterhaltspflichtigen eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung auferlegt, verhindert die Rechtskraft zwar die Abänderung in eine Unterhaltsenthebung für einen bis zu dieser Beschlußfassung verstrichenen Zeitraum, nicht aber, daß nach Aufdeckung der für die Unterhaltspflicht erheblichen Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von dieser Entscheidung abgegangen wird, also die Enthebung mit dem nächsten Monatsersten.
Eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltspflicht aufgrund des Wegfalles einer weiteren Sorgepflicht wegen erfolgreicher Bestreitung der Ehelichkeit ist nicht möglich, weil der Scheinvater bis zur Rechtskraft des Bestreitungsurteiles unterhaltspflichtig war.
Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, daß dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, daß eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrages (auch für die Vergangenheit) gemacht werden.
Auch im Außerstreitverfahren sind Beschlüsse der formellen und materiellen Rechtskraft fähig und binden die Betroffenen und das Gericht , wobei auch der Grundsatz der Teilrechtskraft gilt. Ein Verstoß gegen diese Rechtskraft bildet auch im Außerstreitverfahren einen (auch von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund.