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Rechtsschutz für Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder

Unterhaltsverfahren betreffend volljährige Kinder sind seit 1.1.2005 ebenfalls Außerstreitverfahren. Wenn daher die Rechtsschutzversicherung Erb- und Familienrechtsschutz umfasst, ist möglciherweise nur noch Deckung für das Verfahren zweiter Instanz gegeben.

Text typischer Versicherungsbedingungen:

Im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

in Ehescheidungssachen;

Darüber hinaus in den damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.

Achtung Falle: In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.

Zur Falle ist festzuhalten, dass Unterhaltsverfahren betreffend volljähriger Kinder wohl keinen zwingenden Zusammenhang mehr mit einem Scheidungsverfahren der Eltern haben.

Versicherungsbedingungen der österreichischen Rechtsschutzversicherungen.

Rechtschutzdeckung für Verfahren betreffend minderjähriger Kinder

Unterhaltsverfahren betreffend mj. Kinder sind Außerstreitverfahren. Hier gibt es in der Regel Deckung erst für das Rechtsmittelverfahren, daher nur für Rekurs oder Revisionsrekurse.

In der täglichen Praxis fallen aber die meisten Kosten, so die kostenintensiven Sachverständigengutachten, immer in erster Instanz an. Auch der wird der überwiegende Aufwand des Anwaltes in erster Instanz geleistet. In der zweiten und dritten Instanz werden in der Regel nur Rechtsmittelschriften verfasst.

Allerdings kann Beratungsrechtsschutz in Anspruch genommen werden. Dieser deckt aber sicherlich nur einen kleinen Teil der Kosten.

Text typischer Verischerungsbedingungen:

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfaßt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor österreichischen Gerichten aus dem Bereich
2.1. ..........
2.2. der Rechte zwischen Eltern und Kindern, des Eherechtes sowie des Vormundschafts- und Sachwalterrechtes.
2.3. In Außerstreitsachen besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen.

3. Was ist nicht versichert?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht im Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht – neben den in Art. 7 genannten Fällen – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.1. in Ehescheidungssachen, darüber hinaus in den damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluß eingetreten ist; In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens. #
3.2. zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft und der Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes und für die in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren stehenden Unterhaltssachen, wenn der Versicherungsbeginn weniger als neun Monate vor der Geburt des betroffenen Kindes liegt.

Achtung Falle: In familienrechtlichen Streitigkeiten, die bei Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bereits anhängig waren und mit diesem in Zusammenhang stehen, entfällt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens.
Das heißt selbst wenn an sich Versicherungsschutz bereits gewährt wurde, zB für ein Besuchsrechtsverfahren zweiter Instanz, kann dieser mitten im Verfahren entfallen. Die Kosten, die bis zu dem Entfall eingetreten sind, sind freilich gedeckt.