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Reisekostenentschädigung, -spesenersatz, -gebühren, -kostenpauschale

Handelt es sich beim Bezug von Reisekosten um eine reine Aufwandsentschädigung, dann ist dieser Betrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Siehe auch zum  Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterKilometergeld

Aufwands- und Reisekostenentschädigungen sind im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen.