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Repräsentationszulage

Eine Repräsentationszulage ist in die UBGR einzubeziehen.

Anmerkung: Sollte eine solche Zulage zur Abdeckung von Aufwendungen zB für das Ausführen von Gästen, Geschenke etc. bezahlt werden, wäre es auch möglich sie als Aufwandsentschädigung zu behandeln und zu 50% aus der UBGR auszuscheiden. Bei Diplomaten wäre detailliert zu argumentieren, dass solche Zulage Aufwandsersatz darstellen.