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Rechtskraftsperre, Zeitpunkt

Ein Unterhaltsbemessungsbeschluss aufgrund eines Antrags des Unterhaltsberechtigten hindert infolge der materiellen Rechtskraft eine nachträgliche Unterhaltsherabsetzung vor dem Zeitpunkt der früheren Beschlussfassung. Der Stichtag der Bindungswirkung ist in der Regel der Tag der erstinstanzlichen Beschlussfassung, bei Beachtung zulässiger Neuerungen im Rekursverfahren allenfalls auch der Tag der Rekursentscheidung. Eine Abänderung für frühere Zeiträume ist nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG möglich.

Während dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar.