Revisionsrekurs in Unterhaltsverfahren
Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht:
Wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seinen eigenen Beschluss zulässt, ist der ordentliche Revisionsrekurs zunächst zulässig. Der OGH ist aber an diesen Ausspruch nicht gebunden und kann den Revisionsrekurs trotzdem zurückweisen.
Aber der Akt erreicht wenigstens den OGH und wird von diesem bearbeitet
Keine Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht:
* ist bei einem Streitwert von über € 30.000,00 ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben.
* ist bei einem Streitwert bis zu € 30.000,00 ein Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Zulässigkeitssauspruches verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu stellen.
Der Streitwert errechnet sich nach § 58 JN mit dem dreifachen des monatlichen strittigen Unterhaltsbetrages
JN § 58 (1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Wird die Zulassungsvorstellung vom Rekursgericht verworfen, ist es vorbei, der Akt erreicht den OGH nicht.
Zuletzt bearbeitet am 14.03.3020