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Umstandsklausel - Verzicht auf bei Unterhaltsvereinbarungen

Üblicherweise stehen Unterhaltsverpflichtungen und -vereinbarungen immer (auch ohne ausdrückliche Vereinbarung) unter der Umstandsklausel. Bei wesentlichen Veränderungen kann der Unterhalt nach oben oder unter angepasst werden. Manchmal wird der Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel vereinbart.

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam; das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, etwa dann, wenn ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände der Unterhalt anderer Unterhaltsberechtigter gefährdet wäre (3 Ob 106/69 = EFSlg 12.049). Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Auch, wenn geradezu ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Verpflichteten verbleibenden Einkommen und dem nunmehrigen Unterhalt des Berechtigten entstünde

Um zu verhindern, dass der an sich zulässigen Ausschluss der Umstandsklausel im nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Gleiches muss auch für den Fall gelten, dass durch ein Beharren auf der Unterhaltsleistung dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wurde.

Im allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm mindestens noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben.

Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam.