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Unterhaltsanspruch nach § 69 (1) EheG

Der Unterhaltsberechtigte braucht sich zwar nicht mit dem Unterhaltsexistenzminimum zu bescheiden, er hat aber auch nur Anspruch auf (höchstens den) notdürftigen Unterhalt, also auf das Existenzminimum nach § 291a EO bzw den Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 ASVG.

§ 69 AußStrG ab 01.01.2005

Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof

AußStrG § 69
(1) Ist ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, nicht schon vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen, so hat es die Akten vorzulegen.
(2) Einen ordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Beantwortung oder dem fruchtlosen Verstreichen der dafür offenstehenden Frist mit allen die Sache betreffenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen; dieses hat die Akten nach Anschluss der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern.
(3) Eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen.
(4) Einen außerordentlichen Revisionsrekurs hat das Gericht erster Instanz mit allen die Sache betreffenden Akten sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.