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Unterhaltsansprüche vertragliche - gesetzliche

Vertraglich geregelte gesetzliche Unterhaltsansprüche sind im Sinn des § 292 b EO nur dann gesetzliche Unterhaltsansprüche, soweit sie auch der Höhe nach mit dem aktuellen gesetzlichen Unterhaltsanspruch deckungsgleich sind.

§ 80 EheG

f) Unterhaltsverträge
EheG § 80


  Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe Vereinbarungen treffen. Ist  eine Vereinbarung dieser Art vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen worden, so ist sie nicht schon deshalb nichtig, weil sie die Scheidung erleichtert oder ermöglicht hat; sie ist jedoch nichtig, wenn die Ehegatten im Zusammenhang mit der Vereinbarung einen nicht oder nicht mehr bestehenden Scheidungsgrund geltend gemacht hatten oder wenn sich anderweitig aus dem Inhalt der Vereinbarung oder aus sonstigen Umständen des Falles ergibt, daß sie den guten Sitten widerspricht.

§ 292b EO 01.03.1992 bis 30.06.2021

Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

EO § 292b
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag
1. den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
2. auszusprechen, daß eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des  Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfaßt werden.