Durch Unterhaltsverletzung erzwungenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten
Zur Anrechnung des Einkommens aus einer Tätigkeit, die der Unterhaltsberechtigte wegen der Unterhaltsverletzung annehmen muss:
Ist die Frau, um nicht zugrunde zu gehen, dazu gezwungen, eine Beschäftigung anzunehmen, dann soll damit nicht der Unterhaltsschuldner entlastet werden. Dadurch, dass die unterhaltsberechtigte Frau versucht hat, aus eigener Kraft der vom Mann verschuldeten prekären finanziellen Situation entgegenzuwirken, indem sie als Hausgehilfin tätig war, darf sie bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Eigenes Einkommen, das ein Ehepartner nur auf Grund der durch die Unterhaltsverletzung des anderen entstandenen Not erwirbt, ist außer Betracht zu lassen, weil es ja im Falle der Unterhaltsleistung wieder wegfällt. Haben Eheleute ihre Lebensverhältnisse einvernehmlich so gestaltet, dass der eine - in der Regel der Mann - dem Gelderwerb nachgeht, der andere - die Frau - dafür den Haushalt versorgt und dafür vom Ehegatten erhalten wird, dann kann der Unterhaltspflichtige nicht dadurch von seiner Schuld befreit werden, dass er die unterhaltsberechtigte Person aus dem gemeinsamen Haushalt hinausdrängt oder hinausekelt oder diesen verlässt.