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Seite angelegt am: 12.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.12.2020

Unterhaltsrückforderung - Verjährung

Der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Unterhaltsbeiträge verjährt analog § 1480 ABGB in drei Jahren.

§ 1480 ABGB ab 01.04.1916

ABGB § 1480 Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.