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Unterhalt aus der Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen

Das Vermögen selbst ist jedenfalls dann für Unterhaltspflichten in Anspruch zu nehmen, wenn die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können. Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen.