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Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs von Kindern

Es gibt keine Verwirkung des Unterhaltsanspruches des Kindes. Der Auszug des (auch mj.) Kindes aus dem elterlichen Haushalt vernichtet daher seinen Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht.

Geringfügiges Fehlverhalten des Kindes (Unterlassen des Grüßens) berührt den Unterhaltsanspruch nicht, ebensowenig die Ablehnung von Kontakten. Keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des Kindes hat auch das allgemeine familienbezogene Verhalten des obsorgeberechtigten bzw. betreuenden Elternteils, etwa die unbegründete Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft, ehewidriges Verhalten, Behinderung des Kontaktrechts udgl.

§ 776 ABGB ab 01.01.2017

2. Pflichtteilsminderung

ABGB § 776
(1) Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
(2) Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
(3) Die §§ 773 und 774 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung; die Pflichtteilsminderung kann auch stillschweigend durch Übergehung in der letztwilligen Verfügung angeordnet worden sein.