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Vergleich und Auslegung

Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt auch für den gerichtlichen Vergleich. Danach ist der Vergleich so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, dh dass nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend ist, sondern der Wille der Parteien erforscht werden muss.