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Vergleiche, gerichtliche - keine Genehmigung erforderlich

Gemäß § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 bedürfen vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung (mehr) und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich. Gemäß § 1503 Z 1 ABGB trat das KindNamRÄG 2013, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. 2. 2013 in Kraft. Weitere Regelungen bezüglich § 190 Abs 3 ABGB enthalten die Übergangsbestimmungen des § 1503 ABGB nicht. Somit sind Unterhaltsvereinbarung vor dem 01.02.2013 seit 1. 2. 2013 auch ohne gerichtliche Genehmigung wirksam und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich ist.