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Jugendamt und Unterhaltsfestsetzung

Grundsätzlich hat der jeweilige gesetzliche Vertreter den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen und ist er insoweit gesetzlicher Vertreter. Wenn der gesetzliche Vertreter aber das Jugendamt schriftlich um Durchsetzung ersucht, so ist (ohne dass eine weitere Zustimmung notwendig wäre) damit das Jugendamt Sachwalter des Kindes (§ 212 ABGB).

Eine derartige Zustimmung des gesetzliches Vertreters kann jederzeit widerrufen werden (§ 212 Abs. 5 ABGB).

Unterhaltsfestsetzung durch das Jugendamt?

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass das Jugendamt den Unterhalt "festsetzen" kann. Das ist absolut unrichtig. Das Jugendamt kann (siehe oben) als Vertreter des Kindes tätig werden und vom Unterhaltspflichtigen Unterhalt verlangen, aber keinesfalls ihn festsetzen. Für die Festsetzung des Unterhaltes ist ausschließlich das Pflegschaftsgericht zuständig (ausnahmsweise das Zivilgericht, wenn Unterhalt gleichzeitig mit einer Klage auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft geltend gemacht wird).

Das Jugendamt kann als Vertreter des Kindes aber Vergleiche abschließen oder beurkunden (protokollieren), die dann ohne weiteres die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben, d.h. auch vollstreckbar sind.