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Unterhaltsvorauszahlungen

Unterhaltsvorauszahlungen bedürfen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, widrigenfalls sie nicht als Zahlung an das Kind anerkannt werden.

Praxistipp: Dies ist für Scheidungsfolgenvergleich von Wichtigkeit, bei welchen manchmal mit Unterhaltsvorauszahlungen Geld an die Mutter geleistet wird, wovon diese (realistisch) unter dem Titel Ausgleichzahlung an den Vater Zahlungen leistet. Der Sinn ist, dass damit faktisch ein niederer Unterhalt für die Kinder geleistet wird, der wahrscheinlich nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt würde.

Unterhaltsvorauszahlungen einwendungsbedürftig; kein Oppositionsgrund:

Unterhaltsvorauszahlungen müssen bereits im Titelverfahren geltend gemacht werden und sind als Oppositionsgrund dann untauglich, wenn sie vor Schaffung des Titels geleistet wurden.