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Fiktives Vermögen

Die Einbeziehung von Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage setzt aber das Vorhandensein konkreten, ziifernmäßig bekannten Vermögens voraus. Eine Anspannung auf ein Vermögen, das der Unterhaltspflichtige bei entsprechender Lebensführung hätte erzielen können, ist hingegen nicht von der Rechtslage gedeckt.