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Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB - Verjährung

Anmerkung: Verjährung: Seit 2005 ist davon auszugehen, dass der OGH auch bei diesem Anspruch nur eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Somit hat der falsche Vater nur dann Anspruch auf Ersatz für längere Zeit, wenn er aus dem Titel des Schadenersatzes durchdringt (zB bei Ehebruch; allenfalls bei arglistiger Täuschung zur Abgabe eines Anerkenntnisses).

Verjährungsbeginn:

Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund einesVaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß §1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.

Bis zur Entscheidung des verstärkten Senates OGH 1988/06/09, 6 Ob 544/87  konnte Unterhalt für die Vergangenheit nicht geltend gemacht werden. Man bediente sich daher des Umweges über die Verwendungsklage nach § 1042 ABGB, wobei immer die Klagebehauptung war, jemand habe den Unterhalt für den Vater mit dem Willen erbracht, dass vom Vater Ersatz begehrt werden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes sei daher erloschen aber der Ersatzanspruch offen, der im übrigen erst nach dreißig Jahren verjährt! Da aber nunmehr der Anspruch auf Unterhalt drei Jahre zurück geltend gemacht werden kann, gibt es kaum einen realen Anwendungsbereich mehr. Vor allem hat diese Klage einen eminenten Nachteil für den, der klagt: ER muss nachweisen, dass er die verlangten Beträge auch wirklich für das Kind ausgegeben hat, etwas was er im Unterhaltsverfahren - zum Leidwesen vieler Zahler - in keiner Weise tun muss.