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Vergleiche vor 01.02.2013 behalten ihre Bindungswirkung

Für Vergleiche vor dem 01.02.2013, die auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde, gilt § 190 (3) ABGB nicht. Durch das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung wurde einerseits die Achtung des Kindeswohls gewährleistet, andererseits durfte dadurch aber der UhPfl auf die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit der Vereinbarung (auch für das Kind) vertrauen. Der UhPfl ist daher schutzwürdig.

Dies gilt auch für Vergleiche, die mit dem KJHT abgeschlossen wurden, die auch nach der alten Rechtslage keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurften und die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs entfalteten.

§ 190 ABGB ab 01.02.2013

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.