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Vergleiche vor oder mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger

§ 210 ABGB unterscheidet Vergleiche, die

  • vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder
  • von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden

Beide Varianten werden gerichtlichen Vergleichen gleichgestellt.

Anmerkung: Offen ist in der Judikatur noch die Frage, ob solche Vergleiche nicht den UhPfl, sondern auch die Kinder binden. Es ist mE nicht agumentierbar, warum solche Vergleiche eine höhere Bestandskraft haben sollten, als gerichtliche Vergleiche.

§ 210 ABGB ab 26.04.2017

ABGB § 210
(1) Die § 213, 224, 228, 229 und 230 gelten für den Kinder- und Jugendhilfeträger nicht. Dieser ist vor der Anlegung des Vermögens eines Minderjährigen nur im Fall des § 220 verpflichtet, die Zustimmung des Gerichtes einzuholen.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger bedarf zum Abschluß von Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen nicht der Genehmigung des Gerichtes. Vereinbarungen über die Leistung des Unterhalts eines Minderjährigen, die vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder von ihm geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit bezüglich dieses Kindes Auskünfte zu erteilen, soweit das Wohl des Kindes hiedurch nicht gefährdet wird.