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Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus

Im Fall der kreditfinanzierten Vermietung von Immobilien ist nur ein positiver Saldo aus Mieteinnahmen abzüglich Kreditaufwand und sonstiger Ausgaben bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wobei der OGH bei einem teilweise selbständig und teilweise und unselbständig Erwerbstätigen zu einer weiteren Differenzierung gelangte, welche von der Literatur ausxdrücklich begrüßt wurde. Demzufolge ist nicht auf den gesamten Kreditaufwand Bedacht zu nehmen, sondern sind von vden Mieteinnahme nur der Zinsaufwand und die lineare Abschreibung für Abnutzungen (AfA) für das Gebäude abzugsfähig.